Satzung des Selam Mainfranken e.V.

(Fassung vom 22.12.2017)

 

 

 

§ 1. Name und Sitz

 

§ 1.1. Der Verein führt den Namen Selam Mainfranken e.V.

 

§ 1.2. Der Sitz des Vereins ist in der Lindenstraße 13, 97318 Kitzingen

 

§ 1.3. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.

        Sodann soll er den Zusatz e.V. führen.

 

 

§ 2. Ziel und Zweck

 

Der Verein soll den Geist des Dialogs und des gegenseitigen Verständnisses zwischen Menschen unterschiedlicher Religionen, Überzeugungen und Kulturen fördern, um dadurch eventuelle Vorurteile abzubauen und somit unsere vielfältige Gesellschaft zu fördern. 

 

Der Verein soll Gläubigen aller Religionen, die eine Neigung zum Fanatismus und Fundamentalismus haben, dabei helfen, sich gegenseitig mehr Toleranz und Akzeptanz zu erweisen.

 

Eine weitere Aufgabe des Vereins soll es sein, humanitäre Hilfe für notleidende Menschen in Krisenregionen zu sammeln. Die humanitäre Hilfe soll allen Menschen, die Opfer von kriegerischen Auseinandersetzungen und Naturkatastrophen geworden sind, zukommen, ungeachtet der Sprache, der Rasse, der Hautfarbe, der Nationalität und Religion.

 

Diese Ziele sollen wie folgt erreicht werden:

 

- Regelmäßige Dialoge und Vorträge über interkulturelle und interreligiöse Themen.

- Regelmäßige Gespräche über Koran und Bibel, deren Exegese und Genese.

- Präsentationen und Filmvorführungen über aktuelle kulturelle und religiöse Themen.

- Exkursionen zu Gebetsstätten, historischen Orten, Museen und gemeinnützigen Veranstaltungen.

- Bildungsreisen im Inland und ins Ausland.

- Organisieren von Aktivitäten im sportlichen Bereich, sowie Freizeitangebote für Familien.

- Zusammenarbeit mit verschiedenen Repräsentanten aus Religion, Politik, Behörden und sozialen Institutionen.

- Sammeln von Hilfsgütern und Spendengeldern für humanitäre Zwecke.

 

§ 3. Gemeinnützigkeit

 

Der Selam Mainfranken e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“.

 

Der Selam Mainfranken e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Selam Mainfrankens e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder des Selam Mainfrankens e.V. erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Ausscheidende Mitglieder des Selam Mainfrankens e.V. haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4. Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Es ist erforderlich, die dafür vorgesehenen Formblätter vollständig auszufüllen und unterschrieben beim Vorstand abzugeben. Der Vorstand entscheidet schließlich endgültig über die Aufnahme in die Mitgliedschaft.

 

§ 4.1. Vollmitglieder

 

Diese können nach Abgabe der dafür vorgesehenen Formblätter Vollmitglieder werden. Die Vollmitglieder müssen Beiträge an den Verein zahlen. Die Vollmitglieder, die mit ihren Beiträgen sechs Monate im Rückstand sind, werden ohne Ermahnung aus der Vollmitgliedschaft ausgeschlossen. Für die entstehenden Kosten des Vereins, sei es zweckmäßig, kulturell oder sportlich, kommen nur die Vollmitglieder auf.

 

§ 4.2 Ehrenmitglieder

 

Diese können nach Abgabe der dafür vorgesehenen Formblätter zu Ehrenmitgliedern werden. Ehrenmitglieder brauchen keine Beträge an den Verein zu zahlen, es sei denn, diese wollen es freiwillig zahlen. Diese könnten aber jederzeit von den Aktivitäten des Vereins, sei es kulturell oder sportlich, bzw. von Angeboten des Vereins Gebrauch machen. Es besteht für die Ehrenmitglieder kein Wahlrecht, auch wenn diese freiwillige Beiträge an den Verein zahlen.

 

§ 5. Austritt aus der Mitgliedschaft

 

Austritt aus der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Es genügt, hierfür ein schriftliches Kündigungsschreiben an den Vorstand mindestens einen Monat vor Austritt abzugeben.

 

§ 6. Organe des Vereinsregisters

 

a) Der Vorstand

 

b) Die Mitgliederversammlung

 

§ 7. Der Vorstand

 

§ 7.1.

 

Der Vorstand besteht aus sieben Vollmitgliedern. Der Vorstand teilt die Aufgaben wie folgt:

Ein Vorstandsvorsitzender (1.Vorsitzender), der als erster bei der Mitgliederversammlung gewählt wird. Ein Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden (2.Vorsitzender), ein Schriftführer, ein Rechnungsführer und drei Beisitzer. 

 

§ 7.2.

 

Der Vorstand wird alle zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 

§7.3. Aufgaben des Vorstands:

 

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) Einladung und Leitung der Mitgliederversammlung

c) Entwurf neuer Ideen, die den Verein betreffen

d) Der Vorstand muss sich über Einnahmen und Ausgaben bei der Mitgliederversammlung verantworten

e) Der Vorstand tretet in der Regel einmal in der Woche zusammen.

f) Der Vorstandvorsitzende vertritt die Vereinsgemeinschaft zusammen mit dem Stellvertreter nach außen.

 

§ 8. Mitgliedsbeiträge

 

Der Vorstand legt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge fest.

 

§ 9. Mitgliederversammlung

 

§ 9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung durch an die Mitglieder zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin einberufen.

 

§ 9.2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf Verlangen von 20% der Mitglieder einberufen werden.

 

§ 9.3. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vollmitgliedern zusammen.

 

§ 9.4. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.

 

§ 9.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

§9.6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9.7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

§ 10. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

a) Festlegung der inhaltlichen Arbeiten

b) Entgegennahme des Berichts und Entlastung des Vorstandsmitglieds

c) Wahl des Vorstands. Jedes Vollmitglied hat das Recht zu wählen bzw. gewählt zu werden.

Von dem Wahlrecht – außer bei der ersten Wahl des Vorstands – sind Vollmitglieder, die weniger als drei Monate Mitglieder sind, ausgeschlossen.

d) Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel der Vereinsgemeinschaft.

e) Satzungsänderungen

f) Aufgabenteilung des Vorstands (siehe §7).

 

§ 11. Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zu einer Mitgliederversammlung, bei der eine Satzungsänderung beschlossen werden soll, muss die Stelle der Satzung, die geändert werden soll, im bestehenden Wortlaut und in dem beabsichtigten Wortlaut genannt werden.

 

Der Antrag auf Satzungsänderungen wird angenommen durch 2/3 Beschluss aller erschienenen Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

 

Der Vorsitzende ist unter Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

 

§ 12. Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn hierzu zwingende Gründe vorliegen oder der Vereinszweck erreicht ist.

 

Der Beschluss wird durch ¾ der Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung gefasst.

 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.